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Unternehmens­vertretung

Nach geltender Rechtslage können Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus Unternehmensverbänden (juristische Personen und Personenvereinigungen) heraus begangen werden, zusätzlich Geldbußen gegen Leitungspersonen und / oder das Unternehmen selbst zur Folge haben. Diese Geldbußen können empfindlich hoch sein. Die Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten ist nach § 130 OWiG sanktionierbar und eine mögliche Anknüpfungstat für eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG. Hinzu kommt die Möglichkeit der Abschöpfung erlangter Vermögensvorteile und die Eintragung z.B. in das Wettbewerbsregister mit der möglichen Folge des Ausschlusses von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Das geplante Verbandssanktionengesetz (VerSanG), welches vorsah, Unternehmensstraftaten künftig mit den Mitteln der Kriminalstrafe zu ahnden, wird nicht erneut eingebracht. Damit ist ein Gesetzentwurf gestoppt, der sehr kontrovers diskutiert wurde. Zweifel an der Notwendigkeit und Überlegenheit eines VerSanG haben sich durchgesetzt. In der Praxis war und ist die effektive Anwendung der §§ 130, 30 OWiG zur Sanktionierung von Leitungspersonen oder Unternehmensverbänden ausreichend.

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