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Von A bis Z

Insolvenz­strafrecht

Das Insolvenzstrafrecht stellt Handlungen unter Strafe, die zu einer Krise des Unternehmens führen oder solche, welche bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zur Vertiefung einer Krise beitragen. Dazu zählen u.a. der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB).

Häufig ist die verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung, also die Insolvenzverschleppung, nach § 15a InsO Anlass für strafrechtliche Ermittlungen. Diese können einhergehen mit typischen Begleitdelikten in der Krise, z.B. dem Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

Auch frühere Handlungen können in den Fokus geraten

Ausgangspunkt insolvenzstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren können des Weiteren das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, diverse Möglichkeiten der Gewinnverschiebung oder die Vereitelung der Zwangsvollstreckung sein. Frühere unternehmerische Handlungen und Entscheidungen können in insolvenzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren neu hinterfragt werden.

Rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlich verwirklichter Insolvenzdelikte stellen für Unternehmensleiter unabhängig vom verhängten Strafmaß ein enormes Risiko dar, da sie nach § 6 GmbHG für die Dauer von 5 Jahren nicht mehr Geschäftsführer sein können. Das gilt entsprechend bei im Ausland verwirklichten Insolvenzstraftaten. Die Vorschriften des GmbHG, die zur Mitteilung gegenüber dem Handelsregister zwingen und deren Verletzung ebenfalls strafbewehrt ist, sind zu beachten.