Von A bis Z
Medizin-/ Arztstrafrecht
Zum Medizinstrafrecht zählen Sachverhalte, die einen Bezug aufweisen zu medizinischer Betreuung oder Behandlung und Beteiligte des Gesundheitswesens betreffen. Nur in Bezug auf korruptives Verhalten Angehöriger eines Heilberufs und Verantwortlichen der Pharmaindustrie hat der Gesetzgeber mit §§ 299a, b StGB spezifische Strafnormen in das StGB eingefügt.
Ansonsten gelten im Medizin- und Arztstrafrecht die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) als Folgen von Behandlungsfehlern oder auch der Vorwurf der Freiheitsberaubung in der Pflege (§ 239 StGB).
Verantwortliche von Kliniken, niedergelassene Ärzte oder Apotheker sehen sich nicht selten Vorwürfen wegen Verstößen gegen Nebengesetze (z.B. Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz, Medizinproduktegesetz etc.) ausgesetzt, die eigene Straftatbestände enthalten.
Auch Betreiber von Krankenhäusern absichern
Betreiber von Krankenhäusern haben sich zudem bei der Organisation von Kliniken und Personal gegen komplexe arbeitsstrafrechtliche Konsequenzen abzusichern. Derartige Fragestellungen bedürfen regelmäßig einer Gesamtschau der strafrechtlichen, arbeitsrechtlichen sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Normen und geeigneter Maßnahmen zur Contractor Compliance (siehe Criminal Compliance).
Werden in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen Straftaten von Mitarbeitern nicht rechtzeitig erkannt oder verhindert, sehen sich unmittelbar Vorgesetzte und Geschäftsleiter unter Umständen schwerwiegenden Vorwürfen eigener Strafbarkeit durch Unterlassen ausgesetzt.