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Von A bis Z

Wirtschafts­strafrecht

Dem Wirtschaftsstrafrecht werden Strafnormen zugeordnet, welche Verfehlungen im Wirtschaftsleben sanktionieren. Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Orientierung gibt der Zuständigkeitskatalog für die Wirtschaftsstrafkammern in § 74c GVG, der neben „klassischen“ Delikten, wie wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 289 StGB) viele weitere aufführt.

Dazu gehören Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (§ 23 GeschGehG), Zoll- und Steuerstraftaten (§ 370 AO), Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht (§§ 17 ff. AWG) auch Insolvenzstraftaten (§ 15a InsO, §§ 283 ff. StGB), Verstöße gegen das GmbHG und das AktG und Delikte aus dem Bank-, Börsen-, Kreditwesen sowie gegen das Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Außerdem werden Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und - seit Juni 2019 nach Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 - auch gegen Normen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes) zum Wirtschaftsstrafrecht gezählt. 

Grundsätzlich können alle Tatbestände des Kernstrafrechts im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Kontext verwirklicht werden. 

Umweltstrafrechtliche Regelungen sind ebenso Gegenstand wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen wie z.B. Delikte der (fahrlässigen) Körperverletzung oder Tötung. Alle Vorschriften sind vor dem Hintergrund betrieblicher Organisation, der Delegation von Unternehmens- und Leitungspflichten zu sehen. Der Strafgesetzgeber will außerdem mit einem Gesetz zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft die Voraussetzung der Sanktionierung von Unternehmen mit den Mitteln der Kriminalstrafe schaffen (siehe dazu Unternehmensvertretung und -verteidigung sowie Criminal Compliance).