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Von A bis Z

Steuer­strafrecht

Die Komplexität des Steuerrechts nimmt immer weiter zu, während das Steuerstrafrecht durch strikte Sanktionierung bei inzwischen stark eingeschränkten Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) dessen Einhaltung sicherstellen soll. Nahezu täglich findet man in der Presse die Berichte über Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, oft in erheblichem Umfang.

Das Steuerstrafrecht betrifft sowohl Einzelpersonen als auch klein- und mittelständische Unternehmen, international tätige Konzerne oder Kreditinstitute, wenngleich Deliktsphänomene wie z.B. Umsatzsteuerkarusselle oder zu beanstandende Cum-/Ex-Transaktionen den Blick der Öffentlichkeit auf hochkomplexe Sachverhalte lenken.

Steuerstraftaten sind häufig Begleitdelikte

Risiken, steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden, sind allerdings wesentlich vielschichtiger, können Handelsunternehmen z.B. im Bereich der Umsatzsteuer ebenso treffen wie Akteure beim Unternehmenskauf. Häufig sind Steuerstraftaten Begleitdelikte anderer Wirtschaftsstraftaten (z.B. im unlauteren Wettbewerb, beim Abrechnungsbetrug, bei sämtlichen Formen der illegalen Beschäftigung usw.). Berater (Steuerberater, Steuerrechtsanwälte) können dem Vorwurf der Steuerhinterziehung bzw. der Beihilfe hierzu ausgesetzt sein – mit beachtlichen berufsrechtlichen Folgen.

Auch außer­strafrechtliche Konsequenzen im Blick

Die Verteidigung von Steuerstrafsachen verlangt neben der Befassung mit einer komplizierten Rechtslage stets auch die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen bis hin zum Verlust der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, der Eignung, Geschäftsführer zu sein (§ 6 GmbHG) oder der Zuverlässigkeit von Finanzdienstleistern und Vorständen von Kreditinstituten, welche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft. Auf das jeweilige Unternehmen angepasste Maßnahmen der Tax-Compliance sind geeigneter und erforderlicher Teil des Risikomanagements zur Vermeidung von Regelverstößen.