Criminal Compliance
Das Ziel von Criminal Compliance ist die Vermeidung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers und die Rechtsprechung des BGH in Strafsachen zur Bedeutung von Compliance Strukturen lenkt weiter den Fokus auf das Erfordernis, ein dem Unternehmensprofil angepasstes Compliance-System einzurichten, fortlaufend zu überprüfen und anzupassen.
Denn Straf- und Bußgeldverfahren sind für Unternehmen nicht nur teuer, sondern ziehen erhebliche Imageschäden nach sich, erst recht nach öffentlicher Bekanntmachung von Unregelmäßigkeiten im Unternehmen.
Compliance-System für Unternehmen
Die Kanzlei Klötzer-Assion unterstützt Unternehmen dabei, ein eigenes Compliance-System einzurichten, Mitarbeiter zu schulen etc. Wesentlich sind Prävention, Überwachung, Aufklärung und notfalls die Sanktionierung von Mitarbeitern, die gegen interne Vorgaben verstoßen. Damit es dazu erst gar nicht kommt (Prävention), müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter darüber informieren, wie sie sich regelkonform verhalten. Die Einhaltung der Regeln sollte zudem überwacht werden. Dazu kann ein Compliance-Officer bestellt oder ein Hinweisgebersystem eingerichtet werden. In Zukunft wird die Umsetzung der EU Whistleblowing-Richtlinie zu beachten sein, nach der sich ein Whistleblower auf eine sichere Informationsweitergabe im Unternehmen oder auch gegenüber den Behörden verlassen darf. Whistleblower sollen wirksamer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen und anderen Konsequenzen der Information über Missstände geschützt werden. Ein Spannungsfeld ist die weitere Gewährleistung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Fehlen Vorkehrungen zur Vermeidung unternehmensbezogener Straftaten, werden Sanktionen folgen. Umgekehrt können Unternehmen dem durch Criminal Compliance vorbeugen: Abhängig von Größe und Struktur des Unternehmens können schon wenige einfache Maßnahmen ausreichend sein, um den Leitungs-, Koordinations- und Organisationspflichten nachzukommen. Maßstab ist die Einhaltung der Sorgfalt, die im Einzelfall verlangt werden kann. Kommt es gleichwohl zu Straftaten können die Ursachen im Rahmen interner Untersuchungen gefunden und sodann abgestellt werden.
Neben der originären strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensleitern gewinnt die Strafbarkeit des Compliance-Officers im Unternehmen (Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten) oder auch der Leiter von Innenrevisionen etc. weiter an Bedeutung.